Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das von Polen eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts der EU zur Aufhebung des verhängten Zwangsgeldes im Zusammenhang mit der Mine Turow zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde heute in einer Pressemitteilung des EuGH bekannt gegeben und bedeutet, dass die Pflicht zur Zahlung der bereits aufgelaufenen Sanktionen bestehen bleibt, obwohl Polen und Tschechien eine Vergleichsvereinbarung geschlossen haben.

Der Streit begann im Mai 2021, als die Vizepräsidentin des EuGH nach einer Klage Tschechiens Polen anordnete, den Abbau von Braunkohle in der Mine Turow bis zur endgültigen Entscheidung unverzüglich auszusetzen. Polen kam dieser Anordnung nicht nach, weshalb ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 500.000 Euro zugunsten der Europäischen Kommission verhängt wurde.

Im Februar 2022 unterzeichneten Polen und Tschechien eine Vereinbarung in der Sache Turow, woraufhin die Sanktionen für die Zukunft nicht weiter anfielen. Polen war der Auffassung, dass die Vereinbarung rückwirkende Wirkung entfalten sollte, und beglich die zwischenzeitlich aufgelaufenen Beträge nicht. Die Europäische Kommission widersprach dieser Auffassung und verrechnete 68,5 Millionen Euro mit Polen, also die Summe der bis zum Abschluss der Vereinbarung aufgelaufenen Zwangsgelder.

Polen focht fünf Beschlüsse der Kommission über diese Verrechnungen an, doch das Gericht der EU wies die Klagen im Mai 2024 ab. Die Regierung legte daraufhin Rechtsmittel beim EuGH ein, über dessen Zurückweisung der Gerichtshof heute informierte. In der Begründung wurde hervorgehoben, dass der für einstweilige Maßnahmen zuständige Richter ein verhängtes Zwangsgeld nur für die Zukunft erneut prüfen kann, jedoch nicht befugt ist, ein solches Zwangsgeld rückwirkend aufzuheben oder zu ändern.

Die zwischen Polen und Tschechien geschlossene Vereinbarung kann eine Anordnung über ein Zwangsgeld nicht rückwirkend ändern, für nichtig erklären oder aufheben, sodass die Pflicht zur Zahlung der bereits aufgelaufenen Beträge bestehen bleibt. Das Urteil hat systemische Bedeutung, da es die Wirksamkeit der einstweiligen Maßnahmen des EuGH bestätigt und klarstellt, dass deren Folgen nicht durch nachträgliche bilaterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten rückgängig gemacht werden können.

Aus finanzieller Sicht stellt die Aufrechterhaltung der Verrechnung von 68,5 Millionen Euro eine reale Belastung für den polnischen Haushalt dar und ist ein Signal, dass ähnliche Versuche rückwirkender Erlasse in der Rechtsprechung keinen Anklang finden. Aus institutioneller Perspektive ist die Entscheidung auf EU-Ebene endgültig, schließt den Rechtsstreit über die Verrechnungen ab und setzt klare Standards für den Umgang mit Anordnungen über einstweilige Maßnahmen.

Die Einigung mit Tschechien bleibt für die laufenden Beziehungen und den Betrieb der Mine von Bedeutung, berührt jedoch nicht die Pflicht zur Begleichung der zuvor aufgelaufenen Sanktionen. Zusammenfassend bestätigt der EuGH, dass der Vergleich keine Rückwirkung entfaltet und die Europäische Kommission die Polen zustehenden Mittel in entsprechender Höhe verrechnen durfte. Die Entscheidung beendet diesen Teil des Streits und stärkt die Durchsetzungspraxis von Gerichtsentscheidungen in der Europäischen Union.

Autor: MJ

Quelle: 1.