Das Anpassungsgeld (APG) ist ein Instrument, das im Rahmen des Kohleausstiegs in Deutschland eingeführt wurde, um den Personalabbau sozialverträglich zu gestalten. Es richtet sich an ältere Beschäftigte, die von Stilllegungsmaßnahmen betroffen sind, und ermöglicht ihnen den Übergang in den vorzeitigen Ruhestand unter Ausgleich von Rentenabschlägen. An dieser Stelle sollte betont werden, dass diese Mittel nicht aus dem JST-Fonds stammen; der Zuschuss kommt aus Bundesmitteln und ist eine zusätzliche Unterstützung für Gebiete, die sich von der Kohle abwenden. Im Vergleich dazu wird die Subregion Turów nicht durch den Just Transition Fund oder andere zweckgebundene nationale Übergangsmaßnahmen abgedeckt.

Wer kann das APG in Anspruch nehmen?
Beschäftigte, die zum Zeitpunkt ihrer Entlassung mindestens 58 Jahre alt sind und am 30.09.2019 in einem der betroffenen Unternehmen beschäftigt waren, können das APG beantragen. Dazu gehören auch Mitarbeiter von Tochterunternehmen, die überwiegend für ein Braunkohleunternehmen tätig waren.
Die Höhe des APG bemisst sich nach den Rentenanwartschaften, und Rentenabschläge werden durch Beitragszahlungen ausgeglichen. Übergangsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld werden bei der Berechnung des APG berücksichtigt.

Wie lange wird das APG gezahlt?
Das APG wird maximal fünf Jahre lang gezahlt, in der Regel bis zum frühestmöglichen Renteneintrittsalter von 63 Jahren.

Darf man während des APG-Bezugs weiterarbeiten?
Ja, jedoch nicht im bisherigen Unternehmen oder in einem der genannten Tochter- oder Partnerunternehmen. Hinzuverdienste werden zu 30 Prozent auf das APG angerechnet, wobei eine Deckelung sicherstellt, dass das Gesamteinkommen den vorherigen Verdienst nicht übersteigt.

Steuerliche Behandlung und Krankenversicherung
Das APG ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass es zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen wird. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich freiwillig versichern, wobei ein Beitragszuschuss von bis zu 50 Prozent gezahlt wird.

Für weitere Informationen oder bei konkreten Fragen wird empfohlen, sich an die Arbeitnehmervertretung oder die IGBCE (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie) zu wenden.

Quelle: 1, 2, 3, 4.